Eigenüberwachung:Der Gütezeichenbenutzer hat im Rahmen der Eigenüberwachung die Güte seiner gütegesicherten Leistungen der Wald- und Landschaftspflege selbst zu überwachen und in schriftlicher Form zu dokumentieren. Der Gütezeichenbenutzer hat für jede durchführte gütegesicherte Leistung fortlaufend durchnummeriert eine Zeile in das Eigenüberwachungsprotokoll einzutragen. Die Richtigkeit des Eintrages wird mit der Unterschrift des Auftraggebers oder mit eigener Unterschrift bestätigt. Die im Rahmen der Eigenüberwachung erstellten Unterlagen sind in geeigneter Form vom Gütezeichenbenutzer mindestens 2 Jahre aufzubewahren und unaufgefordert bei der Fremdüberwachung dem mit der Prüfung Beauftragten zur Einsichtnahme vorzulegen. |
Fremdüberwachung:Um die gleichbleibende Qualität der gütegesicherten Leistungen der Wald- und Landschaftspflege zu dokumentieren, findet einmal jährlich vor Ort beim Gütezeichenbenutzer eine Überwachungsprüfung durch einen von der Gütegemeinschaft beauftragten fachlich geeigneten Fremdprüfer statt. Inhalt und Umfang der Prüfung richten sich nach den in den Güte- und Prüfbestimmungen niedergelegten Anforderungen. Dem Fremdprüfer sind vom Gütezeichenbenutzer unaufgefordert die Unterlagen der Eigenüberwachung sowie die Personal- und Maschinenliste, die jeweils laufend aktualisiert wird, vorzulegen. |